aStGB und zur Mittäterschaft verwiesen werden. Sie hat die Rechtslage anhand der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und der Lehre zutreffend dargelegt (pag. 547 ff., S. 35 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Versuch ist in Art. 22 aStGB geregelt. Das Gesetz enthält hierfür keine eigentliche Definition. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt ein Versuch vor, wenn der Täter sämtliche subjektiven Tatbestandsmerkmale erfüllt und seine Tatentschlossenheit manifestiert hat, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht wären.