9. Versuchter Raub 9.1 Rechtliche Grundlagen Gemäss Art. 140 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (aStGB; SR 311.0; vgl. zum anwendbaren Recht Ziff. IV. 12. hinten) wird wegen Raubes bestraft, wer mit Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder nachdem er den Betroffenen zum Widerstand unfähig gemacht hat, einen Diebstahl begeht. Es kann vorab auf die allgemeinen rechtlichen Ausführungen der Vorinstanz zum Tatbestand von Art. 140 Ziff. 1 aStGB und zur Mittäterschaft verwiesen werden.