Die Beweislage charakterisiert sich zusammengefasst dadurch, dass die Aussagen von C.________ und D.________ nach den Kriterien der Aussagepsychologie sehr glaubhaft sind. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die beiden den Beschuldigten und B.________ bezüglich der versuchten Wegnahme der Wertsachen zu Unrecht belasten sollten, zumal sie bei einer Falschbezichtigung einen vollendeten Raub hätten geltend machen können. Die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen von B.________ weisen demgegenüber zahlreiche Unstimmigkeiten und Widersprüche auf.