Die Aussagen von B.________ zur versuchten Wegnahme der Wertsachen stehen den glaubhaften Aussagen von C.________ und D.________ diametral entgegen. Wie bereits erwähnt ist nicht ersichtlich, weshalb die beiden den Beschuldigten und B.________ diesbezüglich zu Unrecht belasten sollten (vgl. Ziff. II. 8.5 vorne). Hinzu kommt, dass B.________ einschlägig vorbestraft ist, so dass ein solches Tatverhalten für ihn nicht persönlichkeitsfremd ist (pag. 653 f.; vgl. pag. 556, S. 44 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auf seine bestreitenden Aussagen zur versuchten Wegnahme der Wertsachen kann deshalb nicht abgestellt werden.