Diese Aussagen zeigen, dass B.________ offensichtlich darum bemüht war, seine Aussagen in Übereinstimmung mit denjenigen des Beschuldigten zu bringen. B.________ verneinte die Frage, ob sie die Absicht gehabt hätten, C.________ Wertgegenstände zu entwenden (pag. 79 Z. 127 ff.). Er habe ihn nie angefasst. Ob der Beschuldigte versucht habe, Wertgegenstände zu entwenden, könne er nicht sagen (pag. 79 Z. 136 f.). Auch an den beiden staatsanwaltschaftlichen Einvernahmen und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt B._