78 Z. 77 ff.; pag. 545, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Widersprüchlich sind auch die Aussagen von B.________ zum Verhalten von C.________. Dieser habe den Beschuldigten am Kopf, glaublich an der rechten Gesichtshälfte, getroffen. Es sei kein richtiger Faustschlag gewesen, eher ein Haken, wie ihn ein Besoffener eben ausführe. Jedenfalls habe er den Beschuldigten nicht richtig erwischt (pag. 78 Z. 78 ff.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft zeigte der Beschuldigte jedoch einen Schlag mit der offenen Hand auf Bauchnabelhöhe vor und ergänzte, es sei ein Faustschlag gewesen. C.________ habe den Beschuldigten an der rechten Schläfe getroffen (pag. 86 Z. 96 ff.).