Dass C.________ zuerst nicht bzw. nur verzögert auf das Ansprechen reagiert hätte, wird jedoch an keiner Stelle geltend gemacht (vgl. pag. 545, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Weiter verneinte B.________ die Frage, ob der Beschuldigte nahe bei C.________ gestanden sei. Der Beschuldigte sei ein wenig hinter ihm (B.________) gestanden (pag. 85 Z. 86 f.). Wenn nun aber B.________ C.________ mit der Hand wegstiess und dieser zum Gegenschlag ausholte, ist wenig wahrscheinlich, dass C.________ statt des sich duckenden B.________ den leicht hinter diesem stehenden und damit noch weiter entfernten Beschuldigten am Kopf getroffen haben könnte (vgl. pag. 78 Z. 77 ff.;