, Z. 209). Abgesehen von diesem heftigen Stoss habe er auf C.________ nicht körperlich eingewirkt, weder mit den Fäusten noch mit den Füssen (pag. 456 Z. 225 ff.). Die Aussagen von B.________ enthalten zahlreiche Widersprüche. So gab er zunächst an, er habe gewartet bis C.________ mit Urinieren fertig gewesen sei und habe ihn dann nach einer Zigarette gefragt (pag. 78 Z. 71 ff.). Auf Frage, wie C.________ ihn dann habe anpinkeln können, erklärte B.________ gegenüber der Staatsanwaltschaft, er habe bloss gedacht, dass er fertig sei (pag. 85 Z. 59 ff.). Weiter schilderte B.________, er habe C.________ aus einer Distanz von ca. 5 m während dem Laufen angesprochen (pag. 84 Z. 49 f.;