Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Auffallend ist, dass B.________ sein eigenes Verhalten bereits in seinen ersten Aussagen an der delegierten Einvernahme vom 13. Mai 2015 (pag. 76 ff.) beschönigend darstellte. So führte er aus, er habe C.________ lediglich mit einer Hand weggestossen, nachdem dieser ihm ans Bein gepinkelt habe (pag. 78 Z. 73 f.; pag. 79 Z. 116 f., Z. 124; pag. 80 Z. 202). Er habe ihn nie geschlagen oder getreten (pag 79 Z. 124 f.). Gegenüber der Staatsanwaltschaft gab B.________ an, er habe C.________ mit der Hand in Richtung Kopf weggestossen.