In Übereinstimmung mit der Vorinstanz erachtet die Kammer die Aussagen des Beschuldigten in den von den Aussagen von C.________ abweichenden Punkten als nicht glaubhaft (pag. 545, S. 33 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8.6 Aussagen B.________ Die Aussagen von B.________ stimmen im Wesentlichen mit denjenigen des Beschuldigten überein. Es kann deshalb grundsätzlich auf die Würdigung der Aussagen des Beschuldigten verwiesen werden (vgl. Ziff. II. 8.5 vorne). Ergänzend ist auf Folgendes hinzuweisen: Auffallend ist, dass B._____