Daran ändert auch der Einwand der Verteidigung nichts, wonach es für den Beschuldigten und B.________ aufgrund ihrer körperlichen Überlegenheit ein Leichtes gewesen wäre, die Gegenstände ganz wegzunehmen (vgl. pag. 687). Es ist davon auszugehen, dass die beiden deshalb von C.________ abliessen und ins Auto rannten, weil sie dachten, dass die Polizei komme (vgl. pag. 62 Z. 228 ff.; pag. 67 Z. 46 f.; pag. 447 Z. 352 ff.). Der Beschuldigte schilderte in seinen ersten Aussagen an der delegierten Einvernahme vom 13. Mai 2015 (pag. 57 ff.), als C.________ am Boden gelegen sei, habe er ihm vielleicht sechs bis acht Schläge mit beiden Fäusten ins Gesicht verpasst.