__ diametral entgegen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb die beiden den Beschuldigten und B.________ diesbezüglich zu Unrecht belasten sollten, zumal sie bei einer Falschbezichtigung problemlos auch einen vollendeten Raub hätten geltend machen können. Hinzu kommt das Aussageverhalten des Beschuldigten selber – wie aufgezeigt – in zahlreichen Punkten voller Ungereimtheiten und Widersprüche ist. Auf seine bestreitenden Aussagen zur versuchten Wegnahme der Wertsachen kann deshalb nicht abgestellt werden. Daran ändert auch der Einwand der Verteidigung nichts, wonach es für den Beschuldigten und B.______