Auch an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte diese Vorwürfe (vgl. pag. 72 Z. 204 ff.; pag. 447 Z. 356 ff.; pag. 448 Z. 367 f.). Er habe es nicht nötig, jemandem Geld zu nehmen. Für diese Unterstellung verlange er eine Entschuldigung, auch wegen seiner Familie (pag. 72 Z. 215 ff.). Die Aussagen des Beschuldigten zum Vorwurf der versuchten Wegnahme von Wertsachen sind nicht grundsätzlich widersprüchlich und können nicht von Vornherein als unglaubhaft bezeichnet werden. Seine Aussagen stehen jedoch den glaubhaften Aussagen von C.________ und D.________ diametral entgegen.