57 ff.) bestritt, dass er oder B.________ versucht hätten, dem Opfer Wertgegenstände zu entwenden und ihm das Handy und das Portemonnaie aus der Hosentasche zu nehmen. Wenn sie das gewollt hätten, hätten sie es auch gemacht (pag. 61 f. Z. 203 ff.; pag. 63 Z. 288 f.). C.________ sei ja am Boden gelegen und habe sich nicht mehr wehren können (pag. 63 Z. 289 f.). Es stimme auch nicht, dass er oder B.________ C.________ und D.________ aufgefordert hätten, ihnen ihre Portemonnaies und Mobiltelefone auszuhändigen (pag. 63 Z. 263 ff.). Auch an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme und anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestritt der Beschuldigte diese Vorwürfe (vgl. pag.