Die Vorinstanz hat die Aussagen des Beschuldigten sorgfältig und ausführlich gewürdigt. Diesen umfassenden und zutreffenden Erwägungen schliesst sich die Kammer vollumfänglich an. Mit Blick auf die Vorbringen der Verteidigung an der oberinstanzlichen Verhandlung ist ergänzend und präzisierend auf Folgendes hinzuweisen: Der Verteidigung ist beizupflichten, dass der Beschuldigte bereits in seinen ersten Aussagen an der delegierten Einvernahme vom 13. Mai 2015 (pag. 57 ff.) bestritt, dass er oder B.________ versucht hätten, dem Opfer Wertgegenstände zu entwenden und ihm das Handy und das Portemonnaie aus der Hosentasche zu nehmen.