am Sonntag beim Frühstück gesehen haben. Auch wenn nicht alleine auf deren nicht parteiöffentlichen Aussagen abgestellt werden darf, so passt ins bereits anderweitig gewonnene Gesamtbild, dass die Tante angab, A.________ habe beim Frühstück ganz normal gewirkt und habe nur erzählt, er sei in der Stadt im Ausgang gewesen. Verletzungen habe sie bei ihm keine gesehen. Dem Onkel war nichts aufgefallen. Dass dagegen H.________ erwähnt hatte, A.________ habe am nächsten Tag ein "blaues Auge" gehabt, darf und muss letztlich als instruierte und somit untaugliche Entlastungsaussage gewertet werden.