In der Hauptverhandlung sprach er dann von einer "stärkeren Schürfung" und einer entsprechenden Schwellung. Schon alleine aufgrund dieser Aggravierung ist die Aussage hinsichtlich der Verletzung mit äusserster Zurückhaltung zu geniessen. Dass A.________ im Gesamtverlauf, beispielsweise als er in der zweiten Phase C.________ zu Boden riss, irgendwelche leichtgradige Blessuren davongetragen haben kann, ist zwar nicht gänzlich auszuschliessen. Für eine "stärkere Schürfung", welche durch den behaupte-