- In der Befragung bei der Polizei erwähnte A.________ seine durch den angeblichen Gegenschlag von C.________ angeblich erlittene Verletzung mit keinem Wort. Auch die Polizei hielt im Anzeigerapport nichts über allfällige sichtbare Gesichtsverletzungen von A.________ fest. Erstmals in der Befragung bei der Staatsanwaltschaft machte er dann geltend, er habe ein blau-rotes Auge erlitten und sei von seinen Eltern danach gefragt worden. In der Hauptverhandlung sprach er dann von einer "stärkeren Schürfung" und einer entsprechenden Schwellung.