der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): […]. Zwischen dem Ereignis und der erste polizeilichen Befragung von A.________ vergingen gut drei Tage. Er hatte ein grosses Interesse, die Aussagen mit seinem Kollegen B.________ - für welchen wegen der "Bewährung" ebenfalls viel auf dem Spiel gestanden sei - in Einklang zu bringen. Dass er sich mit B.________ über das Vorgefallene unterhalten hatte, gab er denn auch ohne Weiteres zu. Inhaltlich sind die Aussagen von A.________ entgegen den Ausführungen des Verteidigers aber in keiner Weise schlüssig und widerspruchsfrei.