Der Beschuldigte habe ihm erzählt, was so gefragt werde. Als er vorgeladen worden sei, habe er nicht gewusst, was er machen solle. Er habe dann mit dem Beschuldigten über den Vorfall gesprochen und dieser habe ihm gesagt «ja genau so wars. Gib das so an» (pag. 140 Z. 258 ff.). Aufgrund der Absprachen zwischen dem Beschuldigten und H.________ hält die Kammer den Beweiswert der Aussagen von H.________ für stark eingeschränkt. 8.5 Aussagen Beschuldigter Die Vorinstanz würdigte die Aussagen des Beschuldigten unter anderem wie folgt (pag. 542 ff., S. 30 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): […].