J.________ schilderte, der Beschuldigte habe beim Frühstück ganz normal gewirkt und habe nur erzählt, dass er in der Stadt im Ausgang gewesen sei. Verletzungen habe sie bei ihm keine gesehen (pag. 145). Zum Kerngeschehen konnten I.________ und J.________ keine sachdienlichen Aussagen machen. H.________, der Cousin des Beschuldigten, bejahte an der polizeilichen Befragung vom 20. Mai 2015 (pag. 135 ff.) die Frage, ob zwischen ihm, dem Beschuldigten und B.________ Absprachen stattgefunden hätten. Sie hätten natürlich darüber gesprochen. Der Beschuldigte habe ihm erzählt, was so gefragt werde.