Auf dieses neue Vorbringen ist nicht abzustellen. Zudem sind seine Aussagen an der erstin- 10 stanzlichen Hauptverhandlung vage und mit grossen Unsicherheiten behaftet (exemplarisch pag. 471 Z. 70, Z. 78; pag. 472 Z. 102, Z. 106; pag. 473 Z. 144 f.). Diese Aussagen sind beweismässig wenig ergiebig. Die Kammer erachtet die Aussagen von D.________ mit den erwähnten Vorbehalten als glaubhaft. Sie unterstreichen das Gesamtbild und können ergänzend zu den Ausführungen von C.________ herangezogen werden. 8.4 Aussagen Dritte I.___