541, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Das verwendete Bild passt und es erscheint ohne Weiteres plausibel, dass der Beschuldigte und B.________ relativ heftig auf C.________ eintraten. Dies geht auch aus den ersten Aussagen des Beschuldigten selber hervor (vgl. Ziff. II. 8.5 hinten). Der Vorinstanz ist allerdings beizupflichten, dass D.________ an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme neu vorbrachte, der Beschuldigte habe das Portemonnaie schon in der Hand gehabt und er habe es ihm dann aus der Hand geschlagen (pag. 125 Z. 210 f.). Auf dieses neue Vorbringen ist nicht abzustellen.