_ habe erst Aussagen zur Herausgabe der Gegenstände gemacht, nachdem ihn die Staatsanwaltschaft darauf aufmerksam gemacht habe. Er führte bereits an der polizeilichen Befragung in seiner freien Schilderung des Geschehens aus, dass der unbekannte Mann sie aufgefordert habe, ihnen ihre Portemonnaies und Handys zu geben (pag. 116 Z. 36 f.). Anders als die Vorinstanz erachtet die Kammer die Aussage betreffend die zweite Phase «Beide haben auf ihn eingekickt. Mit voller Wucht. Als würden sie auf einen Fussball kicken» (pag. 124 Z. 168 f.) nicht als aggravierend (vgl. pag. 541, S. 29 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).