In den ersten Aussagen von D.________ sind keine Anzeichen einer Aggravierungstendenz erkennbar. So verneinte er beispielsweise die Frage, ob Waffen eingesetzt worden seien (pag. 116 Z. 49 f.). Er selber sei nicht angegriffen worden (pag. 116 Z. 52 f.). Es sei ihm mulmig zumute gewesen, Angst habe er jedoch nicht gehabt (pag. 116 Z. 60). Der Verteidigung kann nicht gefolgt werden, soweit sie geltend macht, D.________ habe erst Aussagen zur Herausgabe der Gegenstände gemacht, nachdem ihn die Staatsanwaltschaft darauf aufmerksam gemacht habe.