bereits in der ersten Phase mit den Füssen getreten (vgl. pag. 116 Z. 30 f.). An der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme erklärte D.________ jedoch, er wisse nicht, ob es beim ersten Mal Fusstritte gegeben habe. Er sei unter Schock gestanden. Die beiden hätten mit der Faust geschlagen (pag. 123 Z. 130 ff.). Gestützt auf die Aussagen von C.________ (vgl. pag. 95 Z. 71; pag. 105 Z. 209 f.) ist zu Gunsten des Beschuldigten davon auszugehen, dass er und B.________ in der ersten Phase «nur» mit den Fäusten auf C.________ einschlugen und ihn nicht mit den Füssen traten. In den ersten Aussagen von D._____