Seine Ausführungen sind schlüssig und fügen sich zu einem stimmigen Gesamtbild zusammen. Wie bereits die Vorinstanz, erachtet auch die Kammer die Aussagen von C.________ als glaubhaft. 8.3 Aussagen D.________ D.________ schilderte den Vorfall an der polizeilichen Befragung vom 8. Juni 2015 (pag. 115 ff.) und an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. November 2015 (pag. 119 ff.) weitgehend übereinstimmend mit C.________ (pag. 116 Z. 28 ff.; pag. 121 Z. 76 ff.). Anders als C.________ gab D.________ gegenüber der Polizei an, der Beschuldigte habe C.________ bereits in der ersten Phase mit den Füssen getreten (vgl. pag.