9 sich C.________ nicht mehr im Detail an den Vorfall erinnern konnte, erscheint nach so langer Zeit durchaus verständlich (vgl. zum Ganzen pag. 540, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Aussagen C.________ durchgängig eine Vielzahl an verschiedensten Realkennzeichen aufweisen; ein stereotypes Aussageverhalten ist ebenso wenig erkennbar wie allfällige Lügensignale. Seine Ausführungen sind schlüssig und fügen sich zu einem stimmigen Gesamtbild zusammen.