539, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Schliesslich wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass die Aussagen von C.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. Januar 2017 (pag. 462 ff.) gewisse Unstimmigkeiten aufweisen. Anders als im Vorverfahren gab C.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zunächst an, der erste Schlag sei vom Kleineren der beiden, und damit vom Beschuldigten, ausgegangen (pag. 464 Z. 118; pag. 467 Z. 268 ff.). Auf Nachfrage des Staatsanwaltes erklärte C.________ jedoch, derjenige, der eine Baseballkappe getragen habe, habe den ersten Schlag ausgeführt (pag. 468 Z. 282 ff.). Es ist unbestritten, dass B._____