Andernfalls wäre es ein Einfaches gewesen, die einzelnen Tathandlungen aufzubauschen. C.________ begab sich am 10. Mai 2015 um 04:07 Uhr, und damit unmittelbar nach dem Vorfall, in das Notfallzentrum des Inselspitals, um sich medizinisch versorgen zu lassen (pag. 55). Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz davon aus, dass C.________ die Zeit zwischen der Entlassung aus der Notfallstation und der Meldung an die Polizei um 14:14 Uhr (pag. 9) grösstenteils mit Schlafen verbracht haben dürfte. Es gibt keine Hinweise, dass sich C.________ vor seinen ersten Aussagen mit D.________ abgesprochen haben könnte (vgl. pag. 539, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).