In seinen Aussagen sind keine Aggravierungstendenzen ersichtlich. So führte er beispielsweise aus, die Beschuldigten hätten ihm nichts entwendet (pag. 97 Z. 174). Auf Vorhalt der Aussage von D.________, wonach er, nachdem er zum ersten Mal zu Boden gegangen sei, mit den Füssen getreten worden sei (pag. 116 Z. 30 f.), meinte C.________, er habe einfach Schläge gespürt (pag. 105 Z. 206 ff.; vgl. auch pag. 465 Z. 144 ff.). Der Umstand, dass C.________ den Beschuldigten und B.________ nicht unnötig belastete und klar differenzierte, deutet darauf hin, dass er die Wahrheit sagte. Andernfalls wäre es ein Einfaches gewesen, die einzelnen Tathandlungen aufzubauschen.