Zudem lag C.________ gemäss eigenen Aussagen zu diesem Zeitpunkt mit einem gebrochenen Nasenbein in einer Art Embryostellung am Boden und versuchte, seinen Kopf zu schützen (vgl. pag. 95 Z. 79). Dass er in dieser Position nicht im Detail sehen konnte, wie die versuchte Wegnahme der Wertsachen vonstatten ging, erscheint ohne Weiteres nachvollziehbar. C.________ gab an, wenn er etwas nicht wusste oder unsicher war (exemplarisch pag. 95 Z. 99, Z. 106 f., Z. 109 f.; pag. 97 Z. 178; pag. 104 Z. 189, Z. 193; pag. 106 Z. 236, Z. 250; pag. 464 Z. 112 f.; pag. 465 Z. 139; pag. 466 Z. 201, Z. 211, Z. 215). In seinen Aussagen sind keine Aggravierungstendenzen ersichtlich.