93 ff.) und an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 12. November 2015 (pag. 99 ff.) im Kerngeschehen konstant und gleichbleibend aus. Seine Aussagen zeichnen sich durch das Fehlen jeglicher Lügensignale und durch zahlreiche Realitätskriterien aus: C.________ schilderte den Vorfall mehrfach detailliert, stimmig und nachvollziehbar (pag. 94 f. Z. 67 ff.; pag. 95 Z. 104 ff.; pag. 96 Z. 155 ff.; pag. 103 Z. 128 ff.; pag. 104 Z. 172 ff.; pag. 105 Z. 209 ff., Z. 228 f.; pag. 106 Z. 232 ff.). Das Erzählte wirkt selbst erlebt und ist individuell durchzeichnet.