8. Beweiswürdigung 8.1 Objektive Beweismittel Aufgrund der Arztberichte des Universitären Notfallzentrums des Inselspitals Bern vom 10. Mai 2015 (pag. 55 f.) und des City Notfalls vom 15. Dezember 2015 (pag. 52 f.) steht fest, dass C.________ die in der Anklageschrift erwähnten Verletzungen (eine dislozierte Nasenbeinfraktur, eine Ellenbogenkontusion links und eine Rippenprellung rechts; vgl. pag. 314) erlitten hat. Diese werden denn auch von keiner Seite bestritten.