_ die Wertsachen eigenhändig aus den Hosentaschen zu nehmen (vgl. pag. 313). Die nachfolgenden Ausführungen der Kammer konzentrieren sich daher auf diese Punkte. Im Übrigen stellt die Kammer weitgehend auf die ausführliche und sorgfältige Beweiswürdigung der Vorinstanz ab (pag. 538-546, S. 26-34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).