glaubhaft. Sie hätten von Anfang an ausgesagt, dass sie keine Wertgegenstände weggenommen oder herausverlangt hätten. Aufgrund ihrer körperlichen Überlegenheit wäre es für sie ein Leichtes gewesen, die Gegenstände wegzunehmen. Nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» sei deshalb von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen (pag. 689). Bestritten und nachfolgend zu prüfen ist somit insbesondere, ob der Beschuldigte und B.________ C.________ und D.________ aufforderten, ihnen ihre Wertsachen herauszugeben und ob der Beschuldigte versuchte, C.________ die Wertsachen eigenhändig aus den Hosentaschen zu nehmen (vgl. pag.