6 bene Tatvorgehen als erwiesen (pag. 547, S. 35 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Verteidigung rügt, die Vorinstanz habe betreffend den Raub keine Aussagewürdigung vorgenommen. Es sei unklar, von welchem Sachverhalt die Vorinstanz ausgehe. Ein erwiesener Sachverhalt zum Raub fehle gänzlich. Die diesbezüglichen Aussagen von C.________ und D.________ seien für sich alleine und in der Gesamtbetrachtung widersprüchlich und aggravierend. Demgegenüber seien die Aussagen des Beschuldigten und diejenigen von B.________ glaubhaft.