Demgegenüber seien die Beschuldigten unter Alkoholeinfluss gestanden. Deren Alkoholisierung sei allerdings nicht derart nennenswert gewesen, als dass sie daraus etwas zu ihren Gunsten ableiten könnten. Seitens von C.________ sei es zu keiner körperlichen, tätlichen Reaktion gegenüber den beiden Beschuldigten gekommen. Insbesondere habe er keinen Gegenschlag ausgeteilt, mit dem er A.________ getroffen hätte. Die Beschuldigten ihrerseits hätten sowohl in der ersten als auch in der zweiten Phase ganz erheblich körperlich auf C.________ eingewirkt. Im Ergebnis erachtete die Vorinstanz das in der Hauptanklage umschrie-