Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil zum Schluss, dass die initiale, körperliche Einwirkung auf C.________ von B.________ ausgegangen sei, ohne dass es von C.________ oder D.________ zu einer Provokation gekommen wäre. Die ins Feld geführte Urinier-Geschichte sei frei erfunden. Es sei B.________ gewesen, der C.________ schräg von hinten mit voller Wucht die Faust ins Gesicht geschlagen habe, als sich C.________ umgedreht habe. C.________ habe dabei eine blutende Nasenbeinfraktur erlitten (pag. 546, S. 34 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). C.________ und D.________ seien im Zeitpunkt des Vorfalls nüchtern gewesen. Demgegenüber seien die Beschuldigten unter Alkoholeinfluss gestanden.