5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufung des Beschuldigten sind der Schuldspruch wegen Konsum-Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz und die dazugehörige Verurteilung zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 (Bst. A. I. 2. erstinstanzliches Urteil) sowie die Verfügung in Bst. A. III. 1. erstinstanzliches Urteil in Rechtskraft erwachsen. Von der Kammer zu überprüfen sind der Schuldspruch wegen versuchten Raubes, der Sanktionspunkt, die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Bst. A. I. 1. und 3. und A. II. erstinstanzliches Urteil) sowie die Verfügungen in Bst.