_, sei einzustellen, eventualiter sei der Berufungsführer von Schuld und Strafe von dieser Anschuldigung freizusprechen. Das Verfahren gegen den Berufungsführer wegen der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung, angeblich begangen am 10.05.2015 in Bern gemeinsam mit B.________ z.N. des C.________ und des D.________, sei einzustellen. 2. Der Berufungsführer sei zu verurteilen zu einer Übertretungsbusse von insgesamt CHF 100.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung sei auf 1 Tag festzusetzen. 3. Die erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten sind dem Kanton Bern aufzuerlegen.