593 f.) erklärte sich die Generalstaatsanwaltschaft am 2. Oktober 2017 mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag. 598). Mit Schreiben vom 19. Oktober 2017 bzw. 23. Oktober 2017 teilten B.________ und der Beschuldigte mit, dass sie mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens nicht einverstanden seien (pag. 600; pag. 605). Mit Eingabe vom 17. Mai 2018 zog B.________ seine Berufung zurück (pag. 668). Die Berufungsverhandlung vor der 1. Strafkammer fand am 24. Mai 2018 statt (pag. 683 ff.).