form- und fristgerecht die Berufung. Beide beantragten einen Freispruch von den Anschuldigungen des versuchten Raubes, des Angriffs und der versuchten schweren Körperverletzung und einen Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung (pag. 576; pag. 582). Mit Schreiben vom 31. Juli 2017 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft auf die Erklärung einer Anschlussberufung sowie auf die Geltendmachung von Nichteintretensgründen (pag. 591 f.). Gestützt auf die Verfügung vom 29. September 2017 (pag. 593 f.) erklärte sich die Generalstaatsanwaltschaft am 2. Oktober 2017 mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden (pag.