Es ist deshalb zu befürchten, dass er sich dieser empfindlichen Freiheitsstrafe zu entziehen versuchen würde, wenn er bis zum Vollzug der Strafe aus der Sicherheitshaft entlassen würde. Es besteht für ihn mithin ein guter Grund, im Inland abzutauchen und/oder das Land zu verlassen. Es ist von einer erheblichen Fluchtgefahr auszugehen. Geeignete Ersatzmassnahmen stehen nicht zur Verfügung, die materiellen Voraussetzungen für die Sicherheitshaft sind gegeben. Die Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft zur Sicherung des Strafvollzugs (vgl. Art. 231 Abs. 1 Bst. a StPO) scheint vor diesem Hintergrund notwendig.