77 den gemeinsamen Kindern hat der Beschuldigte keine in der Schweiz wohnhaften Familienangehörige. Es ist zudem aktenkundig und unbestritten, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit mehrere Male für jeweils längere Zeit in den Iran reiste. Der Beschuldigte wurde mit vorliegendem Urteil zu einer langjährigen Freiheitsstrafe verurteilt. Es ist deshalb zu befürchten, dass er sich dieser empfindlichen Freiheitsstrafe zu entziehen versuchen würde, wenn er bis zum Vollzug der Strafe aus der Sicherheitshaft entlassen würde.