und in Anwendung der Artikel 19 Abs. 2, 22 Abs. 1, 40, 47, 48a, 49 Abs. 1, 51, 106, 118 Abs. 2, 123 Ziff. 1 und 2, 126 Abs. 1 und 2 Bst. b, 180 Abs. 1 und 2 Bst. a, 181, 189 Abs. 1, 190 Abs. 1, 219 Abs. 1 StGB; 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 12 Jahren. 73 Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 851 Tagen wird vollumfänglich an die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘500.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 15 Tage festgesetzt.