VII. Verfügungen 33. Sicherheitshaft Der Beschuldigte verbleibt in Sicherheitshaft. Für die Begründung wird auf das Urteilsdispositiv verwiesen (vgl. pag. 1156). 34. Einziehung zur Vernichtung Das beschlagnahmte Küchenmesser ist in Anwendung von Art. 69 StGB zur Vernichtung einzuziehen.