790) festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 27‘050.70 und der Straf- und Zivilklägerin die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 5‘959.15, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Für das oberinstanzliche Verfahren wird die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Straf- und Zivilklägerin, Fürsprecherin D.________, gestützt auf die beiden Honorarnoten vom 17. April 2018 (pag.