__ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4‘941.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt B.________ wird die Entschädigung gestützt auf die Honorarnote vom 17. April 2018 (pag. 1140 ff.), welche zu keinen Beanstandungen Anlass gibt, festgesetzt. Die Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung inkl. Urteilseröffnung veranschlagt die Kammer mit 9.5 Stunden.