32. Amtliche Entschädigungen 32.1 Rechtsanwalt B.________ Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren wird gestützt auf die Honorarnote vom 12. April 2017 (pag. 792 ff.) auf CHF 21‘887.80 festgesetzt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 4‘941.85, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art.